Was zählt als „Operation" im Sinne der Versicherung?
Als versicherter chirurgischer Eingriff gilt eine nach Beginn des Versicherungsschutzes auftretende Veränderung des Gesundheitszustands, die aus tierärztlicher Sicht einen chirurgischen Eingriff unter Anästhesie (Narkose oder regionale Schmerzausschaltung) erforderlich macht – dabei müssen Haut, Schleimhaut und/oder das darunterliegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden (Ziffer 2.1a).
📌 Wichtig: Eine reine Wundnaht gilt ausdrücklich nicht als chirurgischer Eingriff in diesem Sinne (Ziffer 2.1b) und ist somit nicht über den OP-Schutz versichert.